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Bounce One – Trampolinpark, Untere Sonnenstr. 1, 84030 Ergolding

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bounce One – Trampolinpark Ergolding:
Stand: 06/2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auburger Fun & Freizeit GmbH (nachfolgend „Bounce One“ oder „Betreiber“) und ihren Gästen über den Erwerb von Eintrittskarten, Gutscheinen, Buchungen, Gruppenveranstaltungen, Kindergeburtstagen, Veranstaltungen sowie die Nutzung der gesamten Trampolin- und Freizeitanlage.

§ 1 Betreiber

Betreiber der Anlage ist:
Auburger Fun & Freizeit GmbH
Herzog-Georg-Straße 14
93354 Siegenburg
www.bounce-one.de

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Betreiber und seinen Gästen, unabhängig davon, ob Tickets online, telefonisch, vor Ort oder über sonstige Vertriebspartner erworben werden.

(2) Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils aktuelle Hausordnung, die Sicherheits- und Sprungregeln sowie die Datenschutzerklärung. Diese sind Bestandteil des Nutzungsvertrages und in der Anlage sowie auf der Internetseite des Betreibers einsehbar.

(3) Mit dem Erwerb eines Tickets, einer Buchung oder dem Betreten der Anlage erkennt der Gast diese AGB, die Hausordnung sowie sämtliche Sicherheitsregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Internetseite, in Prospekten oder sonstigen Werbemitteln stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Mit Abschluss einer Buchung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

(3) Der Vertrag kommt durch die Buchungsbestätigung des Betreibers oder durch Ausgabe eines Tickets zustande.

(4) Online erworbene Tickets werden elektronisch übermittelt und können digital oder ausgedruckt vorgelegt werden.

(5) Der Betreiber ist berechtigt, Buchungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen.

§ 4 Zutrittsberechtigun

(1) Zutritt erhalten ausschließlich Personen mit einem gültigen Ticket oder einer sonstigen gültigen Zutrittsberechtigung.

(2) Der Betreiber ist berechtigt, vor Betreten der Anlage Alters- oder Identitätsnachweise zu verlangen.

(3) Ein Anspruch auf Zutritt besteht nicht, wenn

  • Sicherheitsbedenken bestehen,
  • gegen diese AGB oder die Hausordnung verstoßen wird,
  • ein Hausverbot besteht,
  • die Person erkennbar unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss steht,
  • durch gesundheitliche Einschränkungen eine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist.

(4) Der Betreiber kann Gästen den Zutritt oder den weiteren Aufenthalt verweigern oder sie von der Nutzung ausschließen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder, sofern der Ausschluss vom Gast zu vertreten ist.

§ 5 Hausordnung und Sicherheitsregeln

(1) Die Nutzung sämtlicher Attraktionen erfolgt ausschließlich entsprechend der jeweils gültigen Sicherheitsregeln.

(2) Den Anweisungen der Mitarbeiter ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Jeder Gast ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Besucher weder gefährdet noch belästigt werden.

(4) Sicherheitsmängel, Beschädigungen oder Unfälle sind dem Personal unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Sicherheitsregeln kann der Betreiber den Gast jederzeit von der weiteren Nutzung ausschließen und ein Hausverbot aussprechen.

§ 6 Minderjährige, Aufsichtsperson und Einverständnis (Anmeldung)

(1) Die Nutzung der Anlage durch Minderjährige erfolgt ausschließlich unter Beachtung dieser AGB, der Hausordnung sowie der Sicherheitsregeln.

(2) Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen die Anlage grundsätzlich nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson nutzen.

(3) Minderjährige ab Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen die Anlage auch ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nutzen, sofern dem Betreiber vor der Nutzung eine wirksame Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten oder eine vom Betreiber zugelassene gleichwertige Zustimmung vorliegt.

(4) Eine volljährige Begleitperson, die nicht erziehungsberechtigt ist, kann die Aufsicht über Minderjährige übernehmen, sofern sie hierzu von den Erziehungsberechtigten bevollmächtigt wurde oder ihr nach eigener Erklärung die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Nutzung der Anlage vorliegt.

(5) Mit der Abgabe einer Einverständniserklärung oder einer sonstigen Zustimmung bestätigt die unterzeichnende Person, dass sie zur Abgabe dieser Erklärung berechtigt ist. Der Betreiber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Vertretungsberechtigung oder das Vorliegen einer Zustimmung im Einzelfall zu überprüfen.

(6) Die Verantwortung für die Beaufsichtigung minderjähriger Kinder verbleibt während des gesamten Aufenthalts bei den Erziehungsberechtigten oder der von ihnen beauftragten volljährigen Aufsichtsperson. Die Mitarbeiter des Betreibers übernehmen keine allgemeine Aufsichtspflicht. Ihre Aufgaben beschränken sich auf die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage sowie der Einhaltung der Sicherheitsregeln.

(7) Bei Schulklassen, Kindergärten, Vereinen, Kindergeburtstagen oder sonstigen Gruppenveranstaltungen obliegt die Aufsicht ausschließlich den jeweiligen Lehrkräften, Betreuern, Trainern, Gruppenleitern oder sonstigen benannten volljährigen Aufsichtspersonen.

(8) Der Betreiber ist berechtigt, Minderjährigen den Zutritt oder die weitere Nutzung der Anlage zu verweigern, wenn die Voraussetzungen dieses § 6 nicht erfüllt sind oder Zweifel an einer ausreichenden Beaufsichtigung bestehen.j

Haftung für Inhalte:

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

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§ 7 Nutzung der Anlage

(1) Die Nutzung sämtlicher Attraktionen erfolgt ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie unter Beachtung der Hausordnung, der Sicherheitsregeln und der Anweisungen des Personals.

(2) Die Nutzung der Trampolinanlage erfolgt auf eigene Verantwortung und setzt eine den Anforderungen entsprechende körperliche und gesundheitliche Verfassung voraus. Gästen mit gesundheitlichen Einschränkungen wird empfohlen, vor der Nutzung ärztlichen Rat einzuholen.

(3) Während der Nutzung sind ausschließlich die vom Betreiber zugelassenen Trampolinsocken zu tragen. Das Betreten der Trampolinflächen mit Straßenschuhen, Socken ohne rutschhemmende Beschichtung oder barfuß ist nicht gestattet.

(4) Vor der Nutzung sind sämtliche Gegenstände abzulegen oder sicher zu verstauen, die eine Gefahr für den Nutzer selbst oder andere Personen darstellen können. Hierzu zählen insbesondere Schmuck, Uhren, Mobiltelefone, Kameras, Schlüssel, Geldbörsen, Münzen, Gürtel mit Metallschnallen sowie sonstige harte oder spitze Gegenstände.

(5) Das Mitführen oder Benutzen von Glasbehältern, Waffen, pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen innerhalb der Anlage ist untersagt.

(6) Das Mitbringen und der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken innerhalb der Sport- und Aktionsflächen sind nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind medizinisch notwendige Lebensmittel oder Getränke.

(7) Personen, die erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder deren Reaktionsfähigkeit aus anderen Gründen erheblich eingeschränkt ist, dürfen die Anlage nicht nutzen.

(8) Die Nutzung einzelner Attraktionen kann aufgrund technischer Arbeiten, Wartungsmaßnahmen, Sicherheitsgründen, Veranstaltungen oder höherer Gewalt zeitweise eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Hieraus entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung, sofern die Einschränkung nicht vom Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(9) Jeder Gast ist verpflichtet, Beschädigungen, technische Defekte oder Unfälle unverzüglich einem Mitarbeiter zu melden.

(10) Den Anweisungen der Mitarbeiter ist jederzeit Folge zu leisten. Verstößt ein Gast gegen Sicherheitsregeln oder gefährdet er sich selbst oder andere Personen, kann ihm die weitere Nutzung der Anlage untersagt und ein Hausverbot ausgesprochen werden. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises besteht in diesem Fall nicht, sofern der Gast den Ausschluss zu vertreten hat.

§ 8 Gesundheit, Eigenverantwortung und Haftung

(1) Eigenverantwortliche Nutzung

Die Nutzung der Anlage erfolgt auf eigene Verantwortung. Dem Gast ist bekannt, dass Trampolinspringen und die Nutzung der weiteren Attraktionen trotz aller Sicherheitsmaßnahmen mit einem erhöhten Risiko von Stürzen, Zusammenstößen und Verletzungen verbunden sind.

Jeder Gast ist verpflichtet, seine körperliche Leistungsfähigkeit und gesundheitliche Eignung vor der Nutzung eigenverantwortlich einzuschätzen. Die Nutzung erfolgt ausschließlich, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen.

(2) Gesundheitliche Einschränkgungen

Von einer Nutzung wird insbesondere abgeraten bei:

  • akuten Verletzungen,
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates,
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen,
  • Schwangerschaft,
  • frischen Operationen,
  • Epilepsie oder vergleichbaren Erkrankungen, soweit hierdurch eine erhöhte Gefährdung besteht.

Im Zweifel wird empfohlen, vor der Nutzung ärztlichen Rat einzuholen.

(3) Einhaltung der Sicherheitsregeln

Jeder Gast ist verpflichtet, die Hausordnung, die Sicherheitsregeln sowie sämtliche Hinweise an den einzelnen Attraktionen einzuhalten.

Die Missachtung dieser Regelungen kann zu einem Ausschluss von der Nutzung sowie zum Verlust etwaiger Ersatzansprüche führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Haftung des Betreibers

Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Betreiber uneingeschränkt, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Betreiber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Haftung des Gastes

Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.

Hierzu gehören insbesondere Schäden an Einrichtungen, Trampolinen, Attraktionen, Schließfächern, Inventar sowie Schäden gegenüber anderen Gästen.

(6) Haftung für persönliche Gegenstände

Für Garderobe, Kleidung, Mobiltelefone, Schmuck, Bargeld, Wertsachen oder sonstige persönliche Gegenstände übernimmt der Betreiber keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig und kein Verschulden des Betreibers vorliegt.

Zur sicheren Verwahrung stehen Schließfächer zur Verfügung. Der Betreiber empfiehlt ausdrücklich, Wertgegenstände während der Nutzung dort aufzubewahren.

§ 9 Hausrecht

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Betriebs übt der Betreiber das Hausrecht aus.

(2) Den Anweisungen der Mitarbeiter des Betreibers ist jederzeit Folge zu leisten.

(3) Der Betreiber ist berechtigt, Gästen den Zutritt zur Anlage zu verweigern oder sie ganz oder teilweise von der weiteren Nutzung auszuschließen, wenn insbesondere

  • gegen diese AGB, die Hausordnung oder die Sicherheitsregeln verstoßen wird,
  • andere Gäste gefährdet oder belästigt werden,
  • Einrichtungen oder Attraktionen beschädigt werden,
  • den Anweisungen der Mitarbeiter nicht Folge geleistet wird,
  • ein sicherer Betrieb der Anlage anderweitig nicht gewährleistet werden kann.

(4) In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen kann der Betreiber ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot aussprechen.

(5) Wird ein Gast aus einem von ihm zu vertretenden Grund von der Nutzung ausgeschlossen oder erhält er ein Hausverbot, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintritts- oder sonstiger Entgelte.


§ 10 Schließfächer und Fundsachen

(1) Soweit Schließfächer zur Verfügung gestellt werden, dienen diese ausschließlich der vorübergehenden Aufbewahrung persönlicher Gegenstände während des Aufenthalts.

(2) Die Nutzung der Schließfächer erfolgt auf eigene Verantwortung.

(3) Der Betreiber haftet für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Schließfächer dürfen nur während des Aufenthalts genutzt werden. Der Betreiber ist berechtigt, nach Betriebsschluss noch verschlossene Schließfächer zu öffnen und den Inhalt zu entnehmen.

(5) Zurückgelassene Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6) Fundsachen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen verwahrt. Nicht abgeholte Fundsachen können nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwertet oder entsorgt werden.


§ 11 Datenschutz und Videoüberwachung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

(2) Informationen über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Betreibers.

(3) Zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz von Gästen und Mitarbeitern, zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Aufklärung von Schadens- und Unfallereignissen können öffentlich zugängliche Bereiche der Anlage videoüberwacht werden.

(4) Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang. Bereiche, in denen ein besonderer Schutz der Privatsphäre besteht, insbesondere Toiletten, Umkleiden und vergleichbare Räumlichkeiten, werden nicht videoüberwacht.

(5) Sofern im Rahmen der Buchung oder Registrierung Lichtbilder zur Identifikation angefertigt werden (z. B. für RFID-Armbänder, Mitgliedschaften oder Mehrfachkarten), erfolgt dies ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrolle und Missbrauchsvermeidung.


§ 12 Gutscheine

(1) Gutscheine können ausschließlich nach Maßgabe der jeweils auf dem Gutschein angegebenen Bedingungen eingelöst werden.

(2) Gutscheine sind übertragbar, sofern auf dem Gutschein nichts anderes bestimmt ist.

(3) Eine Barauszahlung des Gutscheinwertes oder eines Restguthabens ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Reicht der Gutscheinwert zur Bezahlung nicht aus, ist die Differenz vom Kunden zu begleichen.

(5) Bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch eines Gutscheins übernimmt der Betreiber keine Haftung und ist nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten.

(6) Aktions- oder Werbegutscheine können zeitlich befristet sowie an besondere Einlösebedingungen geknüpft sein.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Betreibers Gerichtsstand.

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese ist unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar.

(5) Der Betreiber ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(6) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.